Die meisten Personen besitzen zumindest eine Bankomatkarte, die in der heutigen Zeit zumindest beim privaten Einkauf kaum mehr wegzudenken ist. Aber wer haftet für den Schaden, der durch Missbrauch von Bankomatkarten durch Dritte entsteht?
Diesbezüglich gibt es zu diesem Thema mittlerweile höchstgerichtliche Rechtsprechung, die in der Folge kurz dargelegt wird:
Der häufigste Fall ist die Ausspähung des Codes (PIN) und der anschließende Diebstahl der Karte, wodurch in der Folge das Konto unberechtigt belastet werden kann.
Voraussetzung für die Haftung der Bank ist die ordnungsgemäße Verwahrung der Bankomatkarte durch den Karteninhaber. Als ordnungsgemäß wurde die Verwahrung beispielsweise in jenem Fall bejaht, in welchem der Betroffene die Bankomatkarte im Rahmen einer U-Bahnfahrt in seiner Geldbörse abgelegt hatte, welche wiederum in einem im Rucksack mit Reißverschluss verschlossenen Fach verwahrt wurde.
Die Rechtsprechung sieht in vorliegendem Fall keine schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht der Karte. Obgleich die Gefahr von Taschendiebstählen allgemein bekannt ist, ist trotzdem nicht zu verlangen, dass man ständig die Aufmerksamkeit auf die Abwehr von einem möglichen Diebstahl richtet. Die Verwahrung in einem abgeschlossenen Behältnis in körperlicher Nähe oder in einer Tasche unmittelbar am Körper (Mantel-, Hosen-, oder Jackentasche) reicht üblicherweise aus. Eine strengere Sicht würde eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit (ständiges Ansichpressen des Wertgegenstandes oder des diesen beinhaltenden Behältnisses) darstellen. Überdies würde gerade ein derartiges Verhalten die Aufmerksamkeit von Dieben erregen und das Diebstahlrisiko eventuell sogar erhöhen. Die Rechtsprechung weist diesbezüglich richtigerweise darauf hin, dass der Verlust der Bankomatkarte für sich alleine noch nicht automatisch zu einem Schaden führt, weil dazu auch der Code (PIN) erforderlich ist.
Der Inhaber der Bankomatkarte ist weiters nicht verpflichtet, bei der Geldbehebung bei einem Bankomat besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausspähung seines persönlichen Codes zu setzen. Nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofs würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen, würde man bei einer alltäglichen Bargeldbehebung bei einem Bankomaten verlangen, stets auf mögliche Ausspähversuche zu achten. Die im Allgemeinen recht leicht einsehbaren Tastenfelder des Bankomaten müssen daher nicht mit der zweiten Hand oder durch eine besondere Körperhaltung vor seitlicher Einsicht geschützt werden. Schließlich muss sich der Karteninhaber auf die Bedienung konzentrieren, was mitunter ohnehin die volle Aufmerksamkeit erfordert.
Dem Karteninhaber darf somit im soeben beschriebenen Sinn keine Sorgfaltsverletzung in Bezug auf die Verwahrung seiner Karte (Fahrlässigkeit genügt) sowie in Bezug auf die Ausspähung des Codes (beispielsweise eine schriftliche Aufzeichnung des Codes im Nahebereich der Karte) vorzuwerfen sein. Jedenfalls trifft aber den Karteninhaber die Pflicht, die Sperre der Karte unmittelbar nach der Feststellung des Verlustes zu veranlassen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Im Falle würde der abgehobene Geldbetrag von der Bank dann nicht ersetzt werden.
Ansonsten ist die Bank daher verpflichtet, dem betroffenen Konsumenten den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten.