Die rechtliche Seite von Mobbing

30. August 2010 admin Kommentare ausgeschaltet

Gegen Mobbing am Arbeitsplatz können und sollten jedenfalls dann rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden, wenn die eigenen Bemühungen dagegen gescheitert sind. Bei Mobbing handelt sich keineswegs nur um einen „speziellen“ Umgang miteinander, sondern um rechtlich relevantes und nachhaltig diskriminierendes Handeln, welches der im Arbeitsrecht verankerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich überdies auf Arbeitskollegen, deren Verhalten vom Dienstgeber nicht unterbunden wird. Ein Verstoß dagegen ist die Basis für allfällige Ansprüche des gemobbten Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber. Oftmals führt dauerhaftes Mobbing auf längere Zeit zu psychischen Krankheiten des Betroffenen wie beispielsweise ein Burn-out-Syndrom.

Mobbing kann sowohl zu Unterlassungs-,  als auch Schadenersatzansprüchen führen, die von Schmerzengeld für psychische Leiden bis zu Verdienstentgang wegen eines, durch Mobbing berechtigten Austritts des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis reichen. Wichtig ist, dass Mobbing zeitgerecht als solches erkannt wird und man zunächst versucht, selbst dagegen Maßnahmen zu ergreifen (Gespräch mit Dienstgeber und/oder Kollegen etc.). Sollten die getroffenen Schritte nicht zum Ziel führen, ist dringend rechtlicher Beistand (Rechtsanwalt) aufzusuchen um die Angelegenheit auf direktem Weg – nötigenfalls gerichtlich – für den Betroffenen zu regeln.

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Konkursrecht neu – Insolvenzrechtsnovelle 2010

12. Juli 2010 admin Kommentare ausgeschaltet

Mit 1. Juli 2010 wurde die österreichische Konkursordnung umfangreich geändert. Damit wurde im Insolvenzrecht nunmehr verstärkt der Gedanke der Sanierung von Unternehmen normiert. In diesem Zusammenhang wurde die Ausgleichsordnung aufgehoben, im Rahmen welcher bisher Sanierungen im Sinne eines Finanzausgleichs möglich waren, und ein einheitliches Konkursrecht in der neuen Insolvenzordnung (IO) geschaffen.
Die neue Insolvenzordnung regelt von nun an ein einheitliches Konkursverfahren ohne zwischen Ausgleich- und Konkursverfahren zu unterscheiden. Letztlich sollen, insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise, Sanierungen erleichtert werden. Die Schuldner sollten damit zu einer früheren Antragstellung bewegt werden, zu welchem Zeitpunkt eine Sanierung allenfalls noch möglich ist. In der Regel erfolgte die Antragstellung durch die von der Zahlungsunfähigkeit betroffenen Gläubiger zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine Sanierung kaum mehr möglich war.
In diesem Zusammenhang ist noch das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) zu erwähnen, welches bereits in der finanziellen Krise und vor Zahlungsunfähigkeit, somit im Vorfeld dem Unternehmen ermöglicht, unter Aufsicht des Gerichtes und unter Beiziehung eines Reorganisationsprüfers (sachverständige Person) ein Reorganisationsplan aufzustellen und umzusetzen. Das Reorganisationsverfahren hat in der Praxis jedoch wenig Bedeutung.
Zu Beginn des neuen Insolvenzverfahrens wird, je nachdem ob rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird , zwischen einem Konkurs- oder einem Sanierungsverfahren unterschieden. Ein wesentlicher Vorteil liegt in der Tatsache, dass wenn eine Quote von zumindest 30% im Sanierungsplan angeboten wird, das Unternehmen seine Geschäfte sogar selbst weiterführen darf. Im Gegensatz hierzu wurde nach alter Rechtslage, ein Masseverwalter zur Geschäftsführung oder Schließung des Unternehmens bestellt. Insofern ist ein Sanierungsverfahren aus der Sicht der Gläubiger weitaus positiver ausgerichtet.
Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die neue rechtliche Lage in der Praxis bewährt. Soviel dürfte aber sicher sein: Das betroffene Unternehmen hat nunmehr wesentlich größere Chancen, nach Abschuss des Konkurses bestehen zu bleiben; dies umso mehr, je früher ein Konkursantrag gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist auf die 60 tägige Frist des Schuldners hinzuweisen, innerhalb welcher er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit selbst einen Konkursantrag zu stellen hat, ansonsten zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. In diesem Fall empfiehlt sich daher dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Diebstahl von Bankomatkarten – Wer haftet?

1. Juli 2010 admin Kommentare ausgeschaltet

Die meisten Personen besitzen zumindest eine Bankomatkarte, die in der heutigen Zeit zumindest beim privaten Einkauf kaum mehr wegzudenken ist. Aber wer haftet für den Schaden, der durch Missbrauch von Bankomatkarten durch Dritte entsteht?

Diesbezüglich gibt es zu diesem Thema mittlerweile höchstgerichtliche Rechtsprechung, die in der Folge kurz dargelegt wird:

Der häufigste Fall ist die Ausspähung des Codes (PIN) und der anschließende Diebstahl der Karte, wodurch in der Folge das Konto unberechtigt belastet werden kann.

Voraussetzung für die Haftung der Bank ist die ordnungsgemäße Verwahrung der Bankomatkarte durch den Karteninhaber. Als ordnungsgemäß wurde die Verwahrung beispielsweise in jenem Fall bejaht, in welchem der Betroffene die Bankomatkarte im Rahmen einer U-Bahnfahrt in seiner Geldbörse abgelegt hatte, welche wiederum in einem im Rucksack mit Reißverschluss verschlossenen Fach verwahrt wurde.

Die Rechtsprechung sieht in vorliegendem Fall keine schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht der Karte. Obgleich die Gefahr von Taschendiebstählen allgemein bekannt ist, ist trotzdem nicht zu verlangen, dass man ständig die Aufmerksamkeit auf die Abwehr von einem möglichen Diebstahl richtet. Die Verwahrung in einem abgeschlossenen Behältnis in körperlicher Nähe oder in einer Tasche unmittelbar am Körper (Mantel-, Hosen-, oder Jackentasche) reicht üblicherweise aus. Eine strengere Sicht würde eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit (ständiges Ansichpressen des Wertgegenstandes oder des diesen beinhaltenden Behältnisses) darstellen. Überdies würde gerade ein derartiges Verhalten die Aufmerksamkeit von Dieben erregen und das Diebstahlrisiko eventuell sogar erhöhen. Die Rechtsprechung weist diesbezüglich richtigerweise darauf hin, dass der Verlust der Bankomatkarte für sich alleine noch nicht automatisch zu einem Schaden führt, weil dazu auch der Code (PIN) erforderlich ist.

Der Inhaber der Bankomatkarte ist weiters nicht verpflichtet, bei der Geldbehebung bei einem Bankomat besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausspähung seines persönlichen Codes zu setzen. Nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofs würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen, würde man bei einer alltäglichen Bargeldbehebung bei einem Bankomaten verlangen, stets auf mögliche Ausspähversuche zu achten. Die im Allgemeinen recht leicht einsehbaren Tastenfelder des Bankomaten müssen daher nicht mit der zweiten Hand oder durch eine besondere Körperhaltung vor seitlicher Einsicht geschützt werden. Schließlich muss sich der Karteninhaber auf die Bedienung konzentrieren, was mitunter ohnehin die volle Aufmerksamkeit erfordert.

Dem Karteninhaber darf somit im soeben beschriebenen Sinn keine Sorgfaltsverletzung in Bezug auf die Verwahrung seiner Karte (Fahrlässigkeit genügt) sowie in Bezug auf die Ausspähung des Codes (beispielsweise eine schriftliche Aufzeichnung des Codes im Nahebereich der Karte) vorzuwerfen sein. Jedenfalls trifft aber den Karteninhaber die Pflicht, die Sperre der Karte unmittelbar nach der Feststellung des Verlustes zu veranlassen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Im Falle würde der abgehobene Geldbetrag von der Bank dann nicht ersetzt werden.

Ansonsten ist die Bank daher verpflichtet, dem betroffenen Konsumenten den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten.

Verbot von Zahlscheingebühren?

9. Juni 2010 admin Kommentare ausgeschaltet

Mit 01. 11. 2009 ist das Zahlungsdienst-Gesetz in Kraft getreten, welches eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Mit dieser Richtlinie schafft die EU den Rahmen für einen leistungsfähigen, harmonisierten, europäischen Zahlungsverkehrsraum, der sich durch vergleichbare Produkte, Regeln und Systeme auszeichnen wird.

Konkret wird beispielsweise die Beschleunigung des Zahlungsverkehrs geregelt und auch, dass die Verrechnung von Extragebühren für die Verwendung von Zahlscheinen bei der Bezahlung von Rechnungen unzulässig ist. Die Unternehmen wollten mit dieser Regelung in der Vergangenheit einerseits die Kunden dazu bewegen Abbuchungsaufträge zu unterschreiben, da dies für die Unternehmen einen wesentlich geringeren administrativen Aufwand bedeutet. Überdies war erwiesen, dass Kunden Rechnungen auf Grund der automatischen Abbuchung oftmals weniger genau prüfen. Andererseits sicherte man sich durch die Gebühr zusätzliche Einnahmen. Dem wird nunmehr mit dem neuen Gesetz ein Riegel vorgeschoben. Dennoch bleibt es den Unternehmen laut diesem Gesetz unbenommen anstatt Extragebühren, Ermäßigungen bei Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments (etwa Abbuchungsauftrag) anzubieten. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist vor allem, dass man der Notwendigkeit Rechnung tragen wollte, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

Einst, als die Mobilfunkbetreiber als Pioniere die Zahlscheingebühr eingeführt haben, war der Protest dagegen massiv. Folgedessen strebte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) einen Musterprozess an, bei welchem man jedoch in letzter Instanz unterlag. Daraufhin zogen neben den Mobilfunkbetreibern weitere Unternehmenssparten nach. Nunmehr, nach der Einführung des Zahlungsdienstegesetzes, macht sich eine Lobby im Lager der Unternehmer stark für eine Rückgängigmachung des Gesetzes, was aus heutiger Sicht aber als sehr unwahrscheinlich gilt. Überdies wird das neue Gesetz von Unternehmerseite anders ausgelegt, wonach die Zahlscheingebühr weiterhin zulässig sein sollte.

Der VKI ist bereits mit einer Sammelklage vorgegangen und liegt die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien in erster Instanz nunmehr vor, in welcher der Klage stattgegeben wurde. Die Zahlscheingebühren wurden damit nun auch von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig und ist mit einem Berufungsverfahren zu rechnen. Die endgültige Entscheidung steht damit noch aus.

Es handelt sich dabei um einen Präzedenzfall, nach dessen rechtskräftiger Entscheidung ganz allgemein feststehen sollte, ob dies nun endgültig das Ende der Zahlscheingebühren bedeutet. Vorerst wird die Weiterzahlung der Zahlscheingebühr unter Vorbehalt empfohlen, um diese Gebühren allenfalls wieder rückfordern zu können.

Wir werden vom weiteren Verlauf bzw. vom endgültigen Ergebnis wieder berichten

Herzlich willkommen bei Law24

3. Juni 2010 admin Kommentare ausgeschaltet

Herzlich willkommen auf meinem Blog rund um das Thema Recht. Erfahren Sie mehr über Ihr Recht, Gesetzesänderungen und interessante Entscheidungen der Gerichte. Law24 ist auch für Sie jederzeit da und hilft Ihnen bei allen Rechtsfragen.

Dr. Clemens Illichmann